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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Verträge zwischen

 

Pleinies Abbruch & Erdbau, Inhaber: Rainer Pleinies Mühlweg 10 66709 Weiskirchen

(nachfolgend „Auftragnehmer")

 

und seinen Vertragspartnern (nachfolgend „Auftraggeber") über Leistungen aus den Bereichen Abbruch, Rückbau, Erdbau, Entrümpelung, Entsorgung, Containerdienst, Außenanlagen sowie Bagger- und Erdarbeiten.

 

(2) Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) als auch gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB). Soweit nachfolgend nicht ausdrücklich unterschieden wird, gelten die Regelungen für beide Vertragspartnertypen gleichermaßen.

 

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall.

(4) VOB/B-Einbeziehung

Für Bauleistungen im Sinne des § 1 VOB/A gilt ergänzend die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils gültigen Fassung, soweit der Auftraggeber Unternehmer ist und die VOB/B als Ganzes in den Vertrag einbezogen wurde.

 

(5) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

 

(2) Der Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch den Beginn der Ausführung der Leistung zustande. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

 

(3) Die Beauftragung zur Leistungserbringung kann schriftlich, per E-Mail oder in Textform erfolgen. Mündliche Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.

 

(4) Der Auftraggeber ist an seinen Auftrag vier Wochen gebunden.

§ 3 Leistungsumfang

(1) Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers.

 

(2) Der Auftragnehmer erbringt insbesondere Leistungen in folgenden Bereichen:

 

  • Abbruch- und Rückbauarbeiten

  • Erdarbeiten (Aushub, Verfüllung, Planierung)

  • Entrümpelung und Entsorgung

  • Containerdienst (Bereitstellung und Abholung von Containern)

  • Gestaltung von Außenanlagen

  • Bagger- und Erdarbeiten aller Art

 

(3) Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Mehrleistungen werden nach Aufwand oder gesondert vereinbarten Preisen abgerechnet.

 

(4) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Auftragnehmer seine Leistungen ungehindert erbringen kann. Der Auftraggeber stellt insbesondere sicher:

 

•          freie Zufahrt und Zugang zur Baustelle

•          notwendige Strom- und Wasseranschlüsse (sofern erforderlich)

•          rechtzeitige Einholung behördlicher Genehmigungen (soweit vom Auftraggeber zu        besorgen)

 

(5) Verzögert sich die Leistungserbringung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, die dadurch entstehenden Mehrkosten (z.B. Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten) in Rechnung zu stellen.

§ 4 Termine und Fristen

(1) Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden.

 

(2) Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, behördlicher Maßnahmen oder anderer unvorhersehbarer, vom Auftragnehmer nicht zu vertretender Umstände verlängern die Leistungsfristen entsprechend.

 

(3) Gerät der Auftragnehmer in Verzug, kann der Auftraggeber – sofern er glaubhaft macht, dass ihm dadurch ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jeden vollendeten Arbeitstag des Verzugs in Höhe von 0,2 % des Nettopreises der verspäteten Leistung verlangen, höchstens jedoch 5 % des Nettopreises der verspäteten Leistung. Weitergehende Ansprüche richten sich nach § 9 dieser AGB.

§ 5 Preise und Vergütung

(1) Es gelten die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich alle Preise als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe.

 

 

Bei Abrechnung nach Aufwand gelten die vereinbarten Stundensätze. Arbeitszeit wird im 15-Minuten-Takt abgerechnet. Anfahrts- und Rückfahrtzeiten werden als Arbeitszeit berechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist.

 

Bei Abrechnung nach Einheitspreisen erfolgt die Abrechnung nach tatsächlich ausgeführten Mengen aufgrund gemeinsamen Aufmaßes.

 

(2) Sofern zwischen Vertragsschluss und Leistungserbringung mehr als vier Monate liegen und sich die Kosten für Material, Löhne, Entsorgung oder sonstige Faktoren nachweislich um mehr als 5 % erhöhen, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine entsprechende Preisanpassung vorzunehmen.

 

(3) Zusätzliche Leistungen, die nicht im Angebot enthalten sind, werden nach Aufwand zu den vereinbarten Stundensätzen bzw. zu angemessenen Preisen gesondert berechnet.

 

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei unvorhersehbaren Erschwernissen (z.B. Bodenhindernisse, Kontaminationen, Asbest) den Mehraufwand gesondert zu berechnen. Der Auftraggeber wird hierüber unverzüglich informiert.

§ 6 Zahlungsbedingungen

(1) Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

 

Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Vertragsschluss eine Anzahlung in Höhe von [XX] % der voraussichtlichen Auftragssumme zu verlangen.

 

Bei Aufträgen mit einer Ausführungsdauer von mehr als einem Monat ist der Auftragnehmer berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsstand zu verlangen.

 

(2) Der Auftraggeber kommt ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung zahlt. Im Falle des Verzugs ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (bei Unternehmern) bzw. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (bei Verbrauchern) zu verlangen.

(3) Gegenüber Forderungen des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

§ 7 Abnahme

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistung innerhalb von 12 Werktagen nach Fertigstellungsmitteilung abzunehmen. Die Abnahme kann schriftlich, durch Inbenutzungnahme oder durch vorbehaltlose Zahlung der Schlussrechnung erfolgen.

§ 8 Mängelgewährleistung

(1) Der Auftraggeber hat offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Abnahme, schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

 

(2) Bei Vorliegen eines Mangels ist der Auftragnehmer zunächst zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Der Auftragnehmer kann die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neuherstellung) wählen, soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist.

(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Als fehlgeschlagen gilt die Nacherfüllung nach dem erfolglosen zweiten Versuch, es sei denn, aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen ergibt sich etwas anderes.

 

(4) VOB/B-Regelung gewünscht

 

Gewährleistungsfristen:

Die Gewährleistungsfrist für Bauleistungen beträgt 5 Jahre, beginnend mit der Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB).

 

Falls VOB/B vereinbart und Auftraggeber Unternehmer:

 

Bei Einbeziehung der VOB/B als Ganzes beträgt die Gewährleistungsfrist 4 Jahre (§ 13 Abs. 4 VOB/B).

 

(5) Für Arbeiten an beweglichen Sachen (z.B. Entrümpelung) beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre ab Abnahme.

 

(6) Gewährleistungsansprüche stehen ausschließlich dem unmittelbaren Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.

§ 9 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

 

(2) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

 

(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet der Auftragnehmer der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

 

(4) Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

 

(5) FRAGE: Betriebshaftpflicht vorhanden? Deckungssumme?

Der Auftragnehmer unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von [BETRAG] € für Personen- und Sachschäden.

 

(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie.

 

(7) Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

(1) Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungen Material liefert und einbaut, behält er sich das Eigentum an den gelieferten Materialien bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor.

 

(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände zurückzufordern, soweit dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Werks möglich ist.

§ 11 Entsorgung und Gefahrstoffe

(1) Die Entsorgung von Bau- und Abbruchmaterialien erfolgt fachgerecht entsprechend den gesetzlichen Vorschriften. Entsorgungskosten sind in den vereinbarten Preisen enthalten, soweit im Angebot nicht anders ausgewiesen.

 

(2) Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer vor Leistungsbeginn unaufgefordert über das Vorhandensein von Schadstoffen (insbesondere Asbest, KMF, PAK, PCB, Blei, sonstige Gefahrstoffe) zu informieren und entsprechende Unterlagen vorzulegen.

(3) Werden bei der Durchführung der Arbeiten nicht bekannte Gefahrstoffe entdeckt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten zu unterbrechen, bis eine fachgerechte Schadstoffsanierung erfolgt ist oder das weitere Vorgehen abgestimmt wurde. Mehrkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

(4) Arbeitet das Unternehmen selbst mit Asbest oder anderen Gefahrstoffen? Falls ja, Zertifizierungen angeben.

 

Falls Asbestarbeiten durchgeführt werden:

 

Der Auftragnehmer ist gemäß TRGS 519 zur Durchführung von ASI-Arbeiten (Arbeiten geringer Exposition) berechtigt. Der Sachkundenachweis gemäß Anlage 4 TRGS 519 liegt vor.

§ 12 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber hat alle für die Leistungserbringung erforderlichen Mitwirkungspflichten rechtzeitig und unentgeltlich zu erfüllen.

 

(2) Insbesondere hat der Auftraggeber:

 

•          ungehinderten Zugang zur Baustelle zu gewährleisten

•          erforderliche Genehmigungen (soweit von ihm einzuholen) rechtzeitig zu beschaffen

•          den Auftragnehmer über besondere Gegebenheiten, Leitungsverläufe (Gas, Wasser,     Strom, Telekommunikation), Altlasten und sonstige relevante Umstände zu informieren

•          vorhandene Bestandspläne und Unterlagen zur Verfügung zu stellen

 

(3) Unterlässt der Auftraggeber erforderliche Mitwirkungshandlungen, ist der Auftragnehmer von seiner Leistungspflicht befreit, solange der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt. Daraus entstehende Mehrkosten (z.B. Stillstandskosten, zusätzliche Anfahrten) trägt der Auftraggeber.

§ 13 Kündigung

(1) Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit bis zur Vollendung des Werks kündigen (§ 648 BGB). In diesem Fall behält der Auftragnehmer den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen sowie anderweitigen Erwerb anrechnen lassen. Es wird vermutet, dass dem Auftragnehmer 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entfallenden Vergütung zustehen.

 

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei:

 

  • Zahlungsverzug des Auftraggebers von mehr als 30 Tagen trotz Mahnung

  • Insolvenzantrag einer Partei

  • wesentlicher Vertragsverletzung trotz Abmahnung

 

(3) Die Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 14 Datenschutz

Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Geschäftsbeziehung finden sich in unserer Datenschutzerklärung unter pleinies-abbruch.de.

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

(2) Erfüllungsort für alle Leistungen ist, soweit nicht anders vereinbart, der Sitz des Auftragnehmers. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz des Auftragnehmers.

 

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine wirksame Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.

 

(4) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.

Stand: Mai 2026

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